Satzung vom 08.03.2020

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Syrische Gemeinschaft in Bremen (SGB)“ nach Eintrag in Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Unterstützung bei der Orientierung besonders bei der Integration im neuen Lebensumfeld Ziel ist es darüber hinaus, die Völkerverständigung zwischen Deutschen und Syrern zu pflegen und die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu intensivieren.
  • Der Verein setzt sich für ein gleichberechtigtes und humanes Zusammenleben aller Bewohner dieser Länder und gegen jede Form von Rassismus, Intoleranz und Ausländerfeindlichkeit ein. 
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 „steuerbegünstigte Zwecke“.
  • Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 
  • Der Verein ist selbstlos tätig. 
  • Alle Mittel, insbesondere Spenden und Mitgliederbeiträge, sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und nur für gemeinnützige Zwecke zu verausgaben.  
  • Der Nachweis für die zweckentsprechende Verwendung ist in jedem Fall durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu führen.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. 

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 

§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Die Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können volljährige Einzelperson und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des jeweiligen gültigen Jahresmitgliedsbetrags. Es kann eine Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Nichtzahlung des jährlichen Jahresmitgliedsbeitrag
    1. durch Tod, 
    1. durch Austritt, 
    1. durch Ausschluss 

Der freiwillige Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluss besteht Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Finanzierung und Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt durch:
    1. Beiträge der Mitglieder.
    1. Geld- und Sachspenden.
    1. Öffentliche Zuschüsse.
    1. Erlöse aus den Veranstaltungen des Vereins. 
  1. Die Beiträge werden vom Vorstand in Abstimmung mit den Mitgliedern festgelegt. Sie sind jährlich bis zum 31.März fällig.

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen freiwillige Beiträge. Wer keine Beiträge zahlt oder für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag nicht gezahlt hat, besitzt auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

  1. Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
  2. Zahlungsanweisungen über € 1000,- bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Anweisungen bis € 1000,- können vom 1.Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Generalsekretär jeweils eigenverantwortlich unterschrieben werden. 

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorstand als ausführendes Organ. 

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und einem Kassenwart. Die Beisitzer haben beratende Funktion.

  • dem Beirat und

c) der Mitgliederversammlung als beschließendes Organ 

d) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und Kassenwart. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Der 1.Vorsitzende führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge stellvertretend den Vorsitz übernehmen.

  • Dem Vorstand obliegt die Verwendung der Vereinsmittel. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei 
  • Vorstandsmitglieder anwesend sind und eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Einladung zu einer Sitzung an alle Vorstandsmitglieder ergangen ist.

f) Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben und Regionalbeauftragte benennen.

g) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, auf Antrag geheim und in getrennten Wahlgängen. Es entscheidet die 

absolute Mehrheit. Kommt eine solche in einem dritten Wahlgang nicht zustande, entscheidet die einfache Mehrheit.

h) Der Vorstand darf in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der in den Vorstand gewählten Mitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenvorsitzende beraten den Vorstand und können vom Generalsekretär zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

i) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner satzungsmäßigen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gestellt ist.

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Jedes Jahr wird vom 1.Vorsitzenden mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, bei dessen Verhinderung von 

einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär. Jedes Vorstandsmitglied kann aus besonderen Gründen bzw. muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der gesamten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Frist schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen genügt eine kürzere Frist.

3. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen (3/4 Mehrheit) werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann das Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht, die dem Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen ist, auf anwesende Mitglieder übertragen werden. Keinem Mitglied können mehr als drei Vollmachten übertragen werden.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt:

• Die Satzung und Satzungsänderungen
• Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder
• Den Haushaltsplan
• Die Entlastung des Vorstands
• Die Auflösung des Vereins. 

6. Der Vorstand bestimmt einen der Anwesenden als Protokollführer. 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

§ 10 Der Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes kann aus den Vereinsmitgliedern ein Beirat gebildet werden. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. 

§ 11 Rechnungsprüfer 

Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu überprüfen. Mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, müssen sie die Kasse prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind pro Geschäftsjahr schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen dürfen nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins tangieren.

2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Help a Refugee e. V., Große Krankenstraße 11, 28199 Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zu erlangen der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt später für die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.

§ 13 Gerichtsstand 

Gerichtsstand des Vereins ist Bremen.

Bremen, den 08.03.2020